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   EuGH, 24.03.2022 - C-666/20 P   

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EuGH, 24.03.2022 - C-666/20 P (https://dejure.org/2022,5964)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.2022 - C-666/20 P (https://dejure.org/2022,5964)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 2022 - C-666/20 P (https://dejure.org/2022,5964)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    GVN/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind - Übertragung von Finanzmitteln zwischen öffentlichen Verwaltungen - Pflicht der kommunalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GVN/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind - Übertragung von Finanzmitteln zwischen öffentlichen Verwaltungen - Pflicht der kommunalen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind - Übertragung von Finanzmitteln zwischen öffentlichen Verwaltungen - Pflicht der kommunalen ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 419
  • NZBau 2022, 288
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Somit können der Staat selbst oder eine staatliche Einheit als Unternehmen tätig sein (Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde (Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem kann eine öffentliche Einheit in Bezug auf nur diejenigen Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, die als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind und soweit diese Tätigkeiten von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-552/14

    Canon Europa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Der Richter hat nach Anhörung dieses Vorbringens und Würdigung der Beweise über den Klageantrag zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen (Urteil vom 10. Dezember 2015, Canon Europa/Kommission, C-552/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:804, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls hat GVN nicht dargetan, dass die angeblich fehlende Berücksichtigung dieser Ausführungen durch das Gericht den Ausgang des Verfahrens beeinflusst und so seine Interessen beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 1998, Schröder u. a./Kommission, C-221/97 P, EU:C:1998:597, Rn. 25, und vom 10. Dezember 2015, Canon Europa/Kommission, C-552/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:804, Rn. 98).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, wenn es keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, NRW. Bank/SRB, C-662/19 P, EU:C:2021:846, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2020 - T-583/18

    GVN/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, GVN/Kommission (T-583/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:466), mit dem es seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 4385 final der Kommission vom 12. Juli 2018, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäß § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maßnahme zu erheben (Sache SA.46538 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
  • EuGH, 26.04.2018 - C-91/17

    Cellnex Telecom / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Diese Ausführungen erforderten daher keine besondere Antwort des Gerichts, da dieses nicht verpflichtet ist, sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument zu befassen, insbesondere, wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Das Gericht hat pflichtgemäß geprüft, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt war, die Klage in dieser Rechtssache als unbegründet abzuweisen, ohne über die von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zu entscheiden, wodurch diese nicht beschwert sein kann (Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-860/19

    Magnan/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Könnte eine Partei in diesem Rahmen ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Rechtsmittelzuständigkeit begrenzt ist, mit einem Streitgegenstand befassen, der über denjenigen hinausgeht, über den das Gericht zu erkennen hatte (Beschluss vom 26. März 2020, Magnan/Kommission, C-860/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:227, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-221/97

    Schröder u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Jedenfalls hat GVN nicht dargetan, dass die angeblich fehlende Berücksichtigung dieser Ausführungen durch das Gericht den Ausgang des Verfahrens beeinflusst und so seine Interessen beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 1998, Schröder u. a./Kommission, C-221/97 P, EU:C:1998:597, Rn. 25, und vom 10. Dezember 2015, Canon Europa/Kommission, C-552/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:804, Rn. 98).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Da die Argumente der Kommission nicht darauf abzielen, den Tenor des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, gehen sie jedenfalls ins Leere und sind deswegen zurückzuweisen (Urteil vom 25. März 2010, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission, C-414/08 P, EU:C:2010:165, Rn. 52).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-399/20

    XH/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-666/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV , Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Beschluss vom 16. März 2021, XH/Kommission, C-399/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:205, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Was als Erstes das Vorbringen betrifft, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den Tätigkeiten, die der öffentlichen Hand zuzurechnen oder mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden seien, um solche handele, die mit den grundlegenden Funktionen des Staates in Zusammenhang stünden, ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten, die der öffentlichen Gewalt zuzurechnen sind (Urteil vom 4. Mai 1988, Bodson, 30/87, EU:C:1988:225, Rn. 18), oder Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 30, und vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C-666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 70), keinen wirtschaftlichen Charakter haben, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde.

    Ebenso handeln die kommunalen Behörden in ihrer Rolle als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1) als öffentliche Behörden, wenn sie die Modalitäten der an die Beförderungsunternehmen gezahlten finanziellen Ausgleichsleistungen gemäß einer gesetzlichen Pflicht in dem von dieser Verordnung festgelegten Rahmen festlegen (Urteil vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C-666/20P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 73).

    Daher ist festzustellen, dass die vom Königreich Dänemark vorgenommene Auslegung von Rn. 13 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe zurückzuweisen ist, da sie zum einen Tätigkeiten vermengt, die nicht als Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur angesehen werden, weil sie in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 30, und vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C-666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 70), und zum anderen Tätigkeiten, die nicht wirtschaftlicher Natur sind, weil sie nicht darin bestehen, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern anzubieten, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27, und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 46).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit als Unternehmen gilt und eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 50, und vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C-666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 69).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Allerdings verwehrt es der Umstand, dass eine Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeiten über hoheitliche Befugnisse verfügt, für sich genommen nicht, sie für ihre Tätigkeiten, die wirtschaftlichen Charakter haben, als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts einzustufen, soweit diese Tätigkeiten von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse losgelöst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C-666/20 P, EU:C:2022:225, Rn. 71).
  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

    En revanche ne présentent pas de caractère économique les activités qui se rattachent à l'exercice de prérogatives de puissance publique, de sorte que lesdites activités ne relèvent pas du champ d'application des règles en matière d'aides d'État (voir, en ce sens, arrêts du 19 janvier 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, EU:C:1994:7, point 30, et du 24 mars 2022, GVN/Commission, C-666/20 P, non publié, EU:C:2022:225, point 70).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 61/19

    Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW;

    vgl. Barth, in: Recht des ÖPNV, Bd. 2, A2 Rn. 207; vgl. zu den einzelnen landesrechtlichen Regelungen Barth/Meerkamm, Allgemeine Vorschriften im Ausbildungsverkehr, TranspR 2016, 381 ff.; vgl. im Übrigen auch zur Beihilfenkonformität der Kommunalisierung der Mittel für den Ausbildungsverkehr EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-666/20 P - Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) / Kommission und EuG, Urteile vom 5. Oktober 2020 - Rs. T-583/18 - und T-597/18 -.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-583/21

    NC (Transfert d'une étude notariale espagnole) - Vorabentscheidungsersuchen -

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank (C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 7. November 2019, Aanbestedingskalender u. a./Kommission (C-687/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:932, Rn. 18), und vom 24. März 2022, GVN/Kommission (C-666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 71).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 126/20
    vgl. Barth, in: Recht des ÖPNV, Bd. 2, A2 Rn. 207; vgl. zu den einzelnen landesrechtlichen Regelungen Barth/Meerkamm, Allgemeine Vorschriften im Ausbildungsverkehr, TranspR 2016, 381 ff.; vgl. im Übrigen auch zur Beihilfenkonformität der Kommunalisierung der Mittel für den Ausbildungsverkehr EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-666/20 P - Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) / Kommission und EuG, Urteile vom 5. Oktober 2020 - Rs. T-583/18 - und T-597/18 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 51/20

    Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW;

    vgl. Barth, in: Recht des ÖPNV, Bd. 2, A2 Rn. 207; vgl. zu den einzelnen landesrechtlichen Regelungen Barth/Meerkamm, Allgemeine Vorschriften im Ausbildungsverkehr, TranspR 2016, 381 ff.; vgl. im Übrigen auch zur Beihilfenkonformität der Kommunalisierung der Mittel für den Ausbildungsverkehr EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-666/20 P - Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) / Kommission und EuG, Urteile vom 5. Oktober 2020 - Rs. T-583/18 - und T-597/18 -.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

    8 Urteil vom 24. März 2022, GVN/Kommission (C-666/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:225, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-803/21

    Versobank/ EZB

    Selon une jurisprudence constante de la Cour, il découle de l'article 256, paragraphe 1, second alinéa, TFUE, de l'article 58, premier alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne ainsi que de l'article 168, paragraphe 1, sous d), et de l'article 169, paragraphe 2, du règlement de procédure de la Cour qu'un pourvoi doit, sous peine d'irrecevabilité, indiquer de façon précise les éléments critiqués de l'arrêt dont l'annulation est demandée ainsi que les arguments juridiques qui soutiennent de manière spécifique cette demande (arrêt du 24 mars 2022, GVN/Commission, C-666/20 P, non publié, EU:C:2022:225, point 51 et jurisprudence citée).
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